AGB
A Allgemeine Information
A.1 „Robert Six | visuelle Kommunikation“ ist der selbständige Einzel-unternehmer Robert Six.
A.2 Dieser Kostenvoranschlag orientiert sich an den Honorarrichtlinien des Berufsverbandes der Graphikdesigner (DA) in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer Österreich. Es gelten dessen Allgemeine Auftragsbedingungen. (s. B)
A.3 Alle angeführten Preise verstehen sich exkl. 20% Ust.
A.4 Zusatzleistungen: Korrekturen über den vereinbarten Umfang hinaus; Erstellung von nicht im Anbot enthaltenen, zusätzlichen Grafiken, Dia-grammen, Organigrammen, etc.; Bildrecherche, -auswahl, -bearbeitung und -retusche; Bearbeitung von Fremddaten (wie z.B. CAD-Planmaterial oder Renderings); Erstellung von Grob- und Feindatenscans; Botenfahrten und Eilzustellungen (ems, ups, …); Materialkosten von Präsentations-unterlagen; Datenversand in Mengen, die über das üblich durchschnittliche Maß an elektronischer Korrespondenz im Zuge eines Kreationsprozesses hinausgehen; Reisespesen für etwaige Termine außerhalb der Grenzen Wiens;
A.5 Für den Bearbeitungszeitraum wird vorab einvernehmlich ein Zeitplan erstellt. Bei einseitigen kurzfristigen Termin-verschiebungen durch den Auftraggeber kann eine frist-gerechte Arbeitsabwicklung nicht garantiert werden.
A.6 Der in diesem Kostenvoranschlag bezeichnete Leistungsumfang ist ab Übergabe der Daten an die Produktion erfüllt. Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Auftragserfüllung in diesem Sinne.
B Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Geltung
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Design-Aufträge (Kreativleistungen) zwischen Designer und Auftraggeber (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder gewerbliche Leis-tungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1 Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2 Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3 Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4 Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1 Soweit zwischen AG und Designer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Designer dem AG ein Werk-nutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Davon ausgenommen sind alle Programmierleistungen.
3.2 Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung von Gesamthonorar und Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Designers.
3.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4 Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5 An den ihm übergebenen Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten (Hardcopy) erwirbt der AG Eigentum. Im Fall der Einzel- oder Gesamtrechts-nachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechts-nachfolger über. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Designers DA.
3.6 Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies ein der jeweiligen Nutzung entsprechendes Nutzungsrecht; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1 Alle Leistungen des Designers erfolgen gegen Entgelt, ledig-lich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-,Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2 Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3 Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentations-wettbewerbs nach erfolgter Präsentation keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an den Designer oder einen Prä-sentationsmitbewerber, steht dem Designer das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1 Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2 Der Designer ist NICHT ermächtigt, im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3 Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Designer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1 Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
6.2 Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Designer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Haftung
7.1 Der Designer haftet für leichte Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des den Ahftungsfall betreffenden Teilhonorars.
7.2 Mängel sind dem Designer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Designers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Designer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.
7.4 Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet dem Designer gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1 Dem Designer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm für den AG entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in sein Portfolio aufzunehmen. Der Designer darf Abbildungen seiner Werke/Produkte für seine Eigenpräsentation bei potentiellen Kunden für die Akquise nutzen. Darüber hinausgehende Nutzungen und insbesondere Veröffentlichungen (z.B. Presseaussendungen) sind vom AG (konkret durch die zuständige Fachabteilung und K-ER-BE) vorab genehmigen zu lassen.
8.2 Bei Druckwerken hat der Designer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.
9. Rücktritt und Storno
9.1 Der AG und der Designer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist.
9.2 Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Designer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3 Unabhängig davon ist der Designer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Designer.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Der Schriftform bedarf jede von den AAB DA abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Designers.
​
​